Stand: 18. Dezember 2020

+++UPDATE #1: Der Gesetzentwurf  wird am 10.09.2020 in erster Lesung im Bundestag erörtert.+++

+++UPDATE #2: Der Bundestag berät am Donnerstag, 17.09.2020, abschließend über den Gesetzentwurf zur Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, zu dem der BT-Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung vorlegen wird.+++

+++UPDATE #3: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde gestern Abend, 17.09.2020,  in der vom Rechtsausschuss vorgelegten Fassung beschlossen. Heute berät der Bundesrat darüber.

Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist

Die Bundesregierung hat am 02.09.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes beschlossen. Damit wird  das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes(COVInsAG) geändert, um die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Damit nimmt der Gesetzgeber keine allgemeine Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht vor, sondern beschränkt dies auf Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist bei zahlungsunfähigen Unternehmen die Krise bereits so weit vorangeschritten, dass die Unternehmen nicht mehr in der Lage sind, ihre laufenden Kosten und Verbindlichkeiten zu decken. Die Aussichten auf eine Fortführung der Tätigkeit sind hier auch unter normalen Umständen gering. Die Fortführung der Tätigkeit bereits zahlungsunfähiger Unternehmen führt zu unmittelbaren und erheblichen Belastungen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs. Sie ist darüber hinaus geeignet, das Vertrauen in die Integrität des Marktprozesses zu erschüttern. Anders als in der Ausnahmesituation im März und April, in der die Ereignisse sich überstürzt hatten und die Betroffenen Zeit und Gelegenheit benötigten, sich auf die Entwicklungen einzustellen, erscheint eine Verschonung von zahlungsunfähigen Unternehmen derzeit nicht notwendig und nicht verhältnismäßig.

Dies bedeutet, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 allein die Antragspflicht wegen Überschuldung nach Maßgabe des COVInsAG ausgesetzt ist. Dies bedeutet auch, dass zahlungsunfähige Unternehmen und Vereine, die bis einschließlich zum 30. September 2020 nicht antragspflichtig sind, weil ihre Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, ab dem 1. Oktober 2020 wieder der regulären Antragspflicht unterliegen.

Handlungspflichten für Geschäftsführer und Vorstände

Geschäftsführer und Vorstände sollten bedenken, dass die Aussetzung wie auch schon nach dem geltenden COVInsAG nicht gilt, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wäre daher mehr als fahrlässig sich darauf zu verlassen, dass ja schon keine Antragspflicht bestehen würde ohne eine konkrete Prüfung vorzunehmen. Geschäftsführer und Vorstände sollten daher die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genau dokumentieren und rechtzeitig Sanierungsbemühungen einleiten. Unternehmen, bei denen die Finanzplanung schon zum Ende des Jahres 2019 ergeben hat, dass diese keine mittelfristige Fortführungsprognose haben, hätten schon damals bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen müssen und müssen das auch heute, trotz der beschlossenen Aussetzung.

Sollte tatsächlich eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen sind Geschäftsführer und Vorstände gehalten unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit liegt insolvenzrechtlich vor, wenn dem Unternehmen die nötigen Zahlungsmittel fehlen und dieses deshalb andauernd – und nicht nur vorübergehend – außerstande ist, seine wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten noch zu erfüllen. Auch dies bedarf einer intensiven fachkundigen Prüfung.

Schließlich dürfen sich die Unternehmen auch darauf vorbereiten, dass auch Gläubiger ihre rückständigen Forderungen durchsetzen und notfalls ab 01.10.2020 auch wieder Insolvenzanträge stellen.

Christian Krösch