Stand: 23. Dezember 2020

Der Bundestag hat am 17.12.2020 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Zum Kern des SanInsFoG gehört das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Das Gesetz wird zum 01.01.2020 in Kraft treten. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des präventiven Restrukturierungsrahmens.

1. Einleitung

Mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen will die Bundesregierung einen Rechtsrahmen schaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit, außerhalb eines Insolvenzverfahrens auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren.

Das StaRUG soll die bislang bestehende Lücke zwischen der außergerichtlichen Sanierung und den Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahren schließen. Dieser Restrukturierungsrahmen soll es dem Unternehmen grundsätzlich ermöglichen, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen.

Mit den vorgesehenen Verbesserungen und Ergänzungen soll der geltende Rechtsrahmen fortentwickelt und ergänzt, nicht aber neu ausgerichtet werden. Insbesondere verstehen sich die Änderungen nicht als Ausdruck einer Hinwendung zu einer primären oder vorrangigen Ausrichtung des Insolvenzrechts auf den Erhalt von Unternehmen. Auch weiterhin soll es nicht Aufgabe des Insolvenzrechts sein, ein Fortbestands- oder Sanierungsinteresse des Schuldners oder dessen Anteilsinhabern gegen die Interessen der Gläubiger durchzusetzen. Die Sanierung bleibt ein Instrument zur Verwirklichung der auf die Befriedigung der Gläubiger gerichteten Ziele des Insolvenzrechts. Ob der Sanierungsweg einzuschlagen ist oder nicht, soll auch weiterhin in erster Linie von denjenigen zu entscheiden sein, welche die Sanierung über ihre Beiträge mitfinanzieren, namentlich von den Gläubigern und sonstigen Beteiligten.

Die mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen einzuführenden Instrumentarien eröffnen einem sanierungswilligen Unternehmen Möglichkeiten, die denen eines eigenverwaltungsbasierten Insolvenzplanverfahrens teilweise entsprechen. Allerdings sind sie außerhalb des Insolvenzverfahrens und damit vor der Einleitung eines solchen verfügbar. Das StaRUG räumt den Beteiligten im Vergleich zum Insolvenzverfahren weitergehende Spielräume für die privatautonome Organisation des Planerstellungs-, -aushandlungs- und -abstimmungsprozesses ein. Daher konzipiert das Gesetz den präventiven Rahmen nicht als ein integriertes Verfahren, sondern als einen modularen Verfahrensrahmen, dessen Elemente ein sanierungswilliger Schuldner einzeln in Anspruch nehmen können soll, sofern eine solche Inanspruchnahme nach Einschätzung des Schuldners und der sein Vorhaben unterstützenden Gläubiger als zweckmäßig angesehen wird.

2. Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement

Mit § 1 StaRUG wird eine allgemeine und rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und Reaktion darauf der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger geschaffen. Derartige Pflichten sind zwar nicht neu, waren jedoch bislang nur punktuell im Gesetz geregelt. Geschäftsleiter werden zur Überwachung von Entwicklungen, die zur Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können verpflichtet, wobei sich die konkrete Ausformung und Reichweite dieser Pflicht von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens richtet. In jedem Fall aber sollen die Geschäftsleiter gehalten sein, die Verhältnisse des Unternehmens und die Entwicklungen, die für die Tätigkeit des Unternehmens relevant sind, laufend daraufhin zu beobachten und zu überprüfen, ob sie das Potenzial haben, bei ungehindertem Fortgang den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden. In diesem Fall sind Geschäftsleiter verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und der Gesellschafterversammlung bzw. dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht zu erstatten.

Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zu den an die drohende Zahlungsunfähigkeit anknüpfenden Pflichten und einer möglichen Haftung der Geschäftsleiter wurden mit Blick auf ihr unklares Verhältnis zu den im Gesellschaftsrecht verankerten Sanierungspflichten gestrichen. Dabei geht der Gesetzgeber aber davon aus, dass Gläubiger durch die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen ausreichend geschützt sind.

3. Der Restrukturierungsplan

Das Herzstück des neuen Gesetzes ist der Restrukturierungsplan im zweiten Kapitel des StaRUG. Die dortigen Regelungen zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen enthalten die Anforderungen an Restrukturierungspläne sowie an das Verfahren der Abstimmung über solche Pläne. Ebenso wie bei einem Insolvenzplan bildet der Restrukturierungsplan die Grundlage für Eingriffe in die Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern auf der Grundlage einer Mehrheitsentscheidung der Beteiligten. Angesichts dieser funktiona­len Übereinstimmungen und mit Blick darauf, dass sich das Insolvenzplanrecht in der Praxis bewährt hat, orien­tieren sich die Bestimmungen zum Restrukturierungsplan über weite Strecken eng an den bestehenden insolvenz­planrechtlichen Regelungen.

3.1 Gestaltbare Rechtsverhältnisse

Die Grundnorm für den Restrukturierungsplan § 4 StaRUG legt fest, welche Rechtsverhältnisse durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden können.

Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften

Sie orientiert sich im Kern am insolvenzplanrechtlichen Vorbild und erfasst deshalb alle Forderungen, Rechte und Rechtsverhältnisse, die in einem Insolvenzplanverfahren der zwangsweisen Gestaltung durch einen Insolvenzplan unterworfen sind. Dies sind die zum Zeitpunkt der Vorlage des Restrukturierungsplans gegen den Schuldner begründeten (auch bedingte und nicht fällige) Forderungen sowie die an dessen Vermögen begründeten Rechte, die in einem Insolvenzverfahren zur Absonderung berechtigen würden. Die neuen Begrifflichkeiten lauten hier: „Restrukturierungsforderungen“ und „Absonderungsanwartschaften“. Forderungen aus gegenseitigen Verträgen sind nur insoweit gestaltbar, als der andere Teil die ihm obliegende Leistung erbracht hat.

Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan nicht zugänglich sind Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Eine arbeitsrechtliche Restrukturierung kann über das StaRUG daher nicht erfolgen. Auch Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und Forderungen aus Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder etc. nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind ausgenommen. Bei natürlichen Personen gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

3.2 Anforderungen an den Restrukturierungsplan

Wie der Insolvenzplan ist auch der Restrukturierungsplan in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil zu gliedern.

Die Gliederung des Restrukturierungsplans

Die Gliederung des Restrukturierungsplans mit der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen einem darstellenden und einem gestaltenden Teil des Plans und die Pflicht zur Beifügung bestimmter Anlagen ist im Ausgangspunkt an der Vorschriften der §§ 219 ff. InsO zum Insolvenzplan angelehnt. Im Detail können sich Restrukturierungspläne und Insolvenzpläne allerdings in Aufbau und Inhalt unterscheiden, weil die umfangreichen Vorgaben in der Anlage zum StaRUG zu beachten sind. Diese umfasst Angaben zu den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage des Plans einschließlich u. a. einer Beschreibung der wirtschaftlichen Situation und ihrer Ursachen sowie des Umfangs der Schwierigkeiten des Schuldners.

Dennoch gilt auch im Restrukturierungsrecht: Der darstellende Teil dient der Information der Planbetroffenen und des Restrukturierungsgerichts, der gestaltende Teil der Festlegung der Rechtswirkungen des Restrukturierungsplans. Die Gestaltungswirkungen müssen im gestaltenden Teil eindeutig und vollständig beschrieben werden, denn das Gericht ist an den abgestimmten Plan gebunden und kann diesen nur im Ganzen und ohne eigene Änderungen bestätigen oder die Bestätigung im Ganzen versagen. Die Festlegung der Rechtswirkungen kann daher nicht erst durch den gerichtlichen Bestätigungsbeschluss erfolgen.

Das StaRUG sieht vor, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt macht, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist.

Neu: Die verpflichtende Vergleichsrechnung

Eine Besonderheit im Vergleich zum bisherigen Insolvenzplanverfahren ist die verpflichtende Vergleichsrechnung nach § 6 Abs. 2 StaRUG. Diese muss die Auswirkungen der Planregelungen auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen darstellen und begründen. Der Vergleichsrechnung sind grundsätzlich Fortführungswerte zugrunde zu legen, wenn die Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Restrukturierungsplans angestrebt wird. Liquidationswerte dürfen nur dann angesetzt werden, wenn eine anderweitige Fortführung oder ein Verkauf des Unternehmens nicht möglich ist. Letzteres bedarf einer fundierten Begründung. Mit dem schlichten Verweis auf eine Zerschlagungsquote ist es daher nicht getan.

Auswahl der Planbetroffenen

Im Unterschied zum Insolvenzverfahren handelt es sich bei den Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens um teilkollektive Verfahrenshilfen, sodass eine Auswahl der Planbetroffenen durch den Schuldner nach sachgerechten Kriterien erfolgen kann. Um Manipulationen zu vermeiden konkretisiert das Gesetz den Begriff der Sachgerechtigkeit. Hiernach liegt stets und ohne weiteres eine sachgerechte Auswahl vor, wenn die nicht einbezogenen Gläubiger auch in einem Insolvenzverfahren volle Befriedigung erwarten dürfen oder wenn mit Ausnahme der nicht einbeziehungsfähigen Gläubiger alle Gläubiger in den Plan einbezogen werden. Ansonsten liegt eine sachgerechte Auswahl vor, wenn diese in Anbetracht der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners nach den Umständen angemessen erscheint. Das richtet sich in erster Linie nach den Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen erforderlich erscheinen, um die Restrukturierungslösung überhaupt realisieren zu können, z.B. bei einer auf die Gestaltung von Finanzverbindlichkeiten beschränkten Restrukturierung. Sachgerecht kann es danach aber auch sein, wenn mittlere, Klein- und Kleinstunternehmen, Verbraucher oder andere Gläubiger von den Planwirkungen ausgenommen sind.

Gruppenbildung

Nach § 9 StaRUG ist Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen vorzunehmen. Die Gruppenbildung folgt der Unterteilung in Pflichtgruppen und fakultative Gruppen.  Pflichtgruppen sind die Inhaber von Absonderungsanwartschaften und die Inhaber von Forderungen. Bei Letzteren wird zwischen einfachen und nachrangigen Restrukturierungsgläubigern unterschieden. Wie im Insolvenzplan ist auch im Restrukturierungsplan die Bildung von Untergruppen zulässig. Hier wie dort sind bei der Abgrenzung unterschiedliche wirtschaftliche Interessen maßgeblich, und die Gruppenbildung unterliegt einer Sachgerechtigkeitskontrolle. Auch im Restrukturierungsplan sind die Abgrenzungskriterien anzugeben, um den Planbetroffenen bei der Abstimmung eine vollständige Informationsgrundlage zu verschaffen und dem Restrukturierungsgericht bei der Planbestätigungsentscheidung eine Überprüfung zu ermöglichen. Innerhalb jeder Gruppe sind die Planbetroffenen gleich zu behandeln, es sei denn der ungleich behandelte Gläubiger stimmt der Ungleichbehandlung zu. Das schließt eine unterschiedliche Behandlung von Betroffenen nicht aus, die unterschiedlichen Gruppen angehören.

Plananlagen

Ferner sind dem Plan verschiedene Anlagen beizufügen. So muss eine Planung belegen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- bzw. wiederhergestellt wird. Ein etwa zu bestellender Restrukturierungsbeauftragter muss dazu Stellung nehmen. Ferner ist dem Plan eine Vermögensübersicht mit den Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten bei Wirksamwerden des Plans beizufügen sowie eine Ertrags- und Liquiditätsplanung.

Neue Finanzierung

In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung). Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung. Die Erforderlichkeit der neuen Finanzierung ist im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans zu erläutern und zu begründen.

Haftung des Schuldners

Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit. Diese Regelung beschränkt sich naturgemäß auf die Haftung für die in den Plan einbezogenen Forderungen, nicht für die Forderungen der Gläubiger, die vom Plan nicht betroffen werden.

3.3 Die Planabstimmung

Die Abstimmung über den Restrukturierungsplan kann nach Maßgabe der §§ 19 ff. StaRUG von dem Schuldner durchge­führt werden. Die Planabstimmung erfolgt dann in privater Selbstorganisation mit dem Ziel der privatautonomen Gestaltung der vom Plan berührten Rechtsverhältnisse und damit ausschließlich in den Handlungsformen des Privatrechts. Das Abstimmungsprozedere kann der Schuldner außergerichtlich ohne oder mit einer Versammlung – für die das Gesetz auch eine elektronische Teilnahme ermöglicht – organisieren. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage, bei elektronischer Teilnahme 7 Tage. Sieht der Schuldner eine Versammlung nicht vor, ist auf Verlangen eines Planbetroffenen eine Versammlung zur Erörterung des Plans abzuhalten.

Zuvor ist ein Planangebot zu erstellen, dem insbesondere der vollständige Restrukturierungsplan beizufügen ist. Zuletzt hinzugefügt wurde die Verpflichtung auch eine Darstellung der bereits angefallenen und der noch zu erwartenden Kosten des Restrukturierungsverfahrens einschließlich der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten beizufügen. Für die Planannahme hat der Schuldner mindestens eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich gemacht ist.

Alternativ kann der Schuldner die Abstimmung aber auch in einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen. In diesem Fall wird dann vom Restrukturierungsgericht – ähnlich wie im Insolvenzplanverfahren – ein Termin anberaumt, in dem der Restrukturierungsplan und das Stimmrecht der Planbetroffenen erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird.

Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen. Eine Kopfmehrheit ist nicht erforderlich.

Wird in einer Gruppe die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, sieht das Gesetz ein Obstruktionsverbot vor (sog. cross class cram down). Die Zustimmung einer Gruppe kann ersetzt werden, wenn kumulativ die Mitglieder dieser Gruppe voraussichtlich durch den Plan nicht schlechter als ohne ihn stünden, die Mitglieder dieser Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat.

Der Schuldner hat die Möglichkeit, den Restrukturierungsplan – über den entweder gerichtlich oder außergerichtlich abgestimmt wurde – durch das Restrukturierungsgericht bestätigen zu lassen.

4. Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ist ein Rahmen von Verfahrenshilfen, welche der Schuldner im Zuge eines von ihm verfolgten Restrukturierungsvorhabens in Anspruch nehmen kann. Die vom StaRUG vorgesehenen Verfahrenshilfen können grundsätzlich unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen für die im Rahmen der Verfahrenshilfe begehrte Entscheidung oder Maßnahme gegeben sind. Ob und in welcher Kombination und Reihenfolge sie in Anspruch genommen werden, hat der Schuldner eigenverantwortlich zu entscheiden; ihm obliegt die Strukturierung, Organisation und Durchführung des Gesamtprozesses.

Die einzelnen Instrumente

Zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit können folgende Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch genommen werden:

  • die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung),
  • die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich sind (Vorprüfung),
  • die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung (Stabilisierung) und
  • die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung).
Die Restrukturierungssache

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.

Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Insbesondere unterlässt er Maßnahmen, welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen. Der Schuldner muss dem Gericht jede wesentliche Änderung mitteilen, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft.

In Verfahren über Restrukturierungssachen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nur, wenn der Schuldner dies beantragt.

Das Restrukturierungsgericht

Für Entscheidungen in Restrukturierungssachen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, als Restrukturierungsgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts ausschließlich zuständig. Ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsolvenzsachen zuständig, so ist das Amtsgericht zuständig, das für Regelinsolvenzsachen am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist. Die Zuständigkeit eines Restrukturierungsgerichts kann auch im Wege der Rechtsverordnung nur einem Amtsgericht zugewiesen kann, welches für Regelinsolvenzsachen zuständig ist. Eine länderübergreifende Zuständigkeit für Restrukturierungsgerichte ist möglich.

Pflichten und Haftung der Organe

An die Anzeige und die Dauer der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ist das Ruhen der Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO geknüpft. Dies ist unabhängig davon, ob nachfolgend eine Stabilisierung oder ein anderes Instrument beantragt wird. Die Antragspflichtigen sind jedoch verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit müssen dessen Geschäftsleiter darauf hin wirken, dass der Schuldner die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Für die Verletzung dieser Pflicht haften sie dem Schuldner in Höhe des den Gläubigern entstandenen Schadens, es sei denn sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ein Verzicht des Schuldners auf diese Ansprüche oder ein Vergleich über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn sich der Ersatzpflichtige zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn für den Ersatzberechtigten ein Insolvenzverwalter handelt. Diese Ansprüche verjähren in 5, bei einer börsennotierten Gesellschaft in 10 Jahren.

Verbot von Lösungsklauseln

Das Gesetz regelt klar, dass die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durch den Schuldner dem Vertragsgegner ohne weiteres kein Recht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, zur Fälligstellung von Leistungen, zur Leistungsverweigerung, zur Anpassung oder anderweitigen Gestaltung des Vertrags gewähren. Auch die Wirksamkeit des Vertrages wird nicht berührt. Klauseln, die zusätzlich oder allein an weitere Umstände wie insbesondere an einen Verzug oder eine andere Leistungsstörung des Schuldners anknüpfen, bleiben aber zulässig.

5. Vertragsbeendigung

Die zunächst im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur Vertragsbeendigung wurden aufgrund von erheblicher Kritik in der Praxis nicht in das Gesetz übernommen. Zunächst war vorgesehen, dass das Restrukturierungsgericht einen gegenseitigen, nicht beiderseitig vollständig erfüllten Vertrag, an dem der Schuldner beteiligt ist auf Antrag des Schuldners beendet, wenn der andere Teil einem Anpassungs- oder Beendigungsverlangen des Schuldners nicht nachkommt und der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist.

6. Maßnahmen zur Stabilisierung

Soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, ordnet das Restrukturierungsgericht auf Antrag des Schuldners Maßnahmen zur Stabilisierung an. Dazu können in Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre). Ebenso kommt eine Verwertungssperre für bewegliche Sicherungsgüter in Betracht, und zwar auch insoweit, als potenzielle Aussonderungsrechte betroffen sind.

Bei der Stabilisierungsanordnung handelt es sich im Regelfall um eine Eilmaßnahme, die inhaltlich und funktional mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren vergleichbar ist. Eine vorherige Anhörung der Gläubiger ist nicht erforderlich.

Die Stabilisierungsanordnungen sollen nur in Bezug auf Forderungen ergehen können, die durch einen Restrukturierungsplan gestaltbar sind. Forderungen, die einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan entzogen sind, können demnach auch nicht einer Stabilisierungsanordnung unterworfen werden. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass die Forderungen von Arbeitnehmern nicht den Sperrwirkungen einer Stabilisierungsanordnung unterworfen werden können.

Das Restrukturierungsgericht prüft die beantragten Stabilisierungsmaßnahmen, bevor diese angeordnet werden. Dabei prüft das Gericht die Restrukturierungsplanung auf ihre formale Vollständigkeit und nimmt im Übrigen nur eine Plausibilitätskontrolle der Restrukturierungsplanung vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Stabilisierungsanordnung, die unter Umständen zeitkritisch sein kann, nicht erst nach einer langwierigen Prüfung ergehen kann. Durch den Ausschluss der Anordnung, wenn bestimmte Umstände bekannt sind, soll verhindert werden, dass das Gericht wider besseren Wissens eine Stabilisierungsmaßnahme anordnen muss, obwohl es Kenntnis von unzutreffenden Angaben des Schuldners hat, die Restrukturierung aussichtslos ist, weil keine Aussicht darauf besteht, dass ein das Restrukturierungskonzept umsetzender Plan von den Planbetroffenen angenommen oder vom Gericht bestätigt werden würde, noch keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt  oder die beantragte Anordnung zur Erreichung des Restrukturierungsziels nicht erforderlich ist.

Die Stabilisierungsanordnung kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten ergehen. Folge- und Neuanordnungen können grundsätzlich nur im Rahmen dieser Anordnungshöchstdauer ergehen. Wenn der Schuldner ein Planangebot unterbreitet hat und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass mit einer Planannahme innerhalb eines Monats nicht zu rechnen ist, verlängert sich die Anordnungshöchstdauer um einen Monat. Wenn nur noch die gerichtliche Bestätigung eines von den Planbetroffenen mit den erforderlichen Mehrheiten angenommenen Restrukturierungsplans aussteht, können Folge- und Neuanordnungen bis zur Rechtskraft der Planbestätigung, höchstens aber bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Erlass der Erstanordnung ergehen.

Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.

Unter bestimmten Bedingungen ist die Stabilisierungsanordnung wieder aufzuheben, z.B. wenn der Schuldner dies beantragt oder Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigerschaft auszurichten.

7. Die Planbestätigung

Auf Antrag des Schuldners bestätigt das Gericht den von den Planbetroffenen angenommenen Restrukturierungsplan durch Beschluss. Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen.

Die weiteren Regelung orientieren sich weitestgehend an den Vorgaben zum Insolvenzplanrecht.

Mit der Bestätigung des Restrukturierungsplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen ein. Dies gilt auch im Verhältnis zu Planbetroffenen, die gegen den Plan gestimmt haben oder die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, obgleich sie ordnungsgemäß an dem Abstimmungsverfahren beteiligt worden sind.

8. Der Restrukturierungsbeauftragte

Um die Interessen von schutzwürdigen Beteiligten zu wahren, ist die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten vorgesehen.

Dieser ist von Amts wegen zu bestellen, wenn im Rahmen der Restrukturierung die Rechte von Verbrauchern, mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, insbesondere, weil deren Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch den Restrukturierungsplan gestaltet oder die Durchsetzung solcher Forderungen oder Absonderungsanwartschaften durch eine Stabilisierungsanordnung gesperrt werden soll. Gleiches gilt dann, wenn eine Stabilisierungsanordnung sich im Wesentlichen an alle Gläubiger richten soll. Im letzten Fall ist ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen, wenn der Restrukturierungsplan eine Überwachung der Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche vorsieht.

Das Gericht kann im Einzelfall von einer Bestellung absehen, wenn die Bestellung zur Wahrung der Rechte der Beteiligten nicht erforderlich oder offensichtlich unverhältnismäßig ist.

Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten auch bestellen, um Prüfungen als Sachverständiger vorzunehmen.

Auf Antrag des Schuldners bestellt das Restrukturierungsgericht einen Restrukturierungs-beauftragten zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten (fakultativer Restrukturierungsbeauftragter). Gläubigern steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, wenn auf sie mehr als 25 % der Stimmrechte in einer Gruppe entfallen oder voraussichtlich entfallen werden und wenn sie sich zur gesamtschuldnerischen Übernahme der Kosten der Beauftragung verpflichten.

Die Bestellungsvoraussetzungen orientiert sich an den Vorgaben zur Bestellung eines Insolvenzverwalters nach § 56 InsO. Auch hier sind vom Gericht bei einem von Amts wegen zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten Vorschläge von Schuldner, Gläubigern und Anteilseignern zu berücksichtigen.

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen. Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr. Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten richten sich nach dem jeweiligen Grund der Bestellung des Beauftragten.

9. Anfechtungs- und Haftungsrecht

Die Annahme eines sittenwidrigen Beitrags zur Insolvenzverschleppung oder einer Rechtshandlung, die mit dem Vorsatz einer Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein an der Rechtshandlung Beteiligter Kenntnis davon hatte, dass die Restrukturierungssache rechtshängig war oder dass der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch nahm. Diese Regelung soll der Gefahr vorbeugen, dass sich die Geschäftspartner des Schuldners allein durch die Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache oder die Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens abschrecken lassen. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf eine mögliche Haftung wegen eines Sittenverstoßes (§§ 138, 826 BGB) und wenn das Restrukturierungsgericht trotz der eingetretenen Insolvenzreife das Verfahren nicht aufhebt.

Hat der Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angezeigt, so gilt bis zur Aufhebung der Restrukturierungssache jede Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere Zahlungen, die für die Fortführung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und die Vorbereitung und Umsetzung des angezeigten Restrukturierungsvorhabens erforderlich sind, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. Das gilt nicht für Zahlungen, die bis zu der absehbar zu erwartenden Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zurückgehalten werden können, ohne dass damit Nachteile für eine Fortsetzung des Restrukturierungsvorhabens verbunden sind.

Die Regelungen eines rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplans und Rechtshand-lungen, die im Vollzug eines solchen Plans erfolgen, sind bis zur nachhaltigen Restrukturierung einer Anfechtung nur zugänglich, wenn die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Schuldners erfolgte und dem anderen Teil dies bekannt war.

10. Sanierungsmoderation

Unabhängig vom Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen und dessen Instrumenten soll dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet werden, im Fall von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten durch Inanspruchnahme eines gerichtlich bestellten Sanierungsmoderators als einer in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundigen Person Unterstützung bei der Ausarbeitung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten zu erhalten, insbesondere um einen Sanierungsvergleich nach § 97 StaRUG zu schließen.

Auf Antrag einer restrukturierungsfähigen Person kann ein Sanierungsmoderator bestellt werden. Eine Sanierungsmoderation wird dabei vor allem für solche Kleinst- und kleine Unternehmen in Betracht kommen, die sich eine Beratung und Unterstützung durch professionelle Sanierungsberater zur Herbeiführung einer freien Sanierung nicht leisten können, aber auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen sind. Sie kann sich aber auch für jede Art von Schuldner dann anbieten, wenn in Sanierungsverhandlungen ein Bedürfnis für eine neutrale Vermittlerperson besteht oder als Vorstufe zur möglichen Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Die Inanspruchnahme einer solchen Sanierungsmoderation soll solange möglich sein, wie der Schuldner nicht zahlungsfähig oder, falls es sich bei diesem um einen haftungsbeschränkten Rechtsträger handelt, keine offensichtliche Überschuldung eingetreten ist.

Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt durch das Gericht, allerdings ohne ausdrücklich geregelte Vorschlagsrechte und Bindungen des Gerichts. Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt gemacht.

Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden.

Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschul-dung des Schuldners.

Ziel der Sanierungsmoderation ist der Abschluss eines Sanierungsvergleichs. Der Sanierungsvergleich kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Er ist kein Prozessvergleich. Bei einer gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs ist dieser nur noch unter den Anfechtungsvoraussetzungen des StaRUG anfechtbar.

11. Fazit

Es ist davon auszugehen, dass die neuen Möglichkeiten des StaRUG die Sanierungs- und Restrukturierungspraxis nachhaltig verändern wird. In geeigneten Konstellationen dürfte die vorinsolvenzliche Restrukturierung eine echte Konkurrenz zum Insolvenzverfahren inklusive des Schutzschirmverfahrens und des Insolvenzplanverfahrens werden.

Das wichtigste Restrukturierungsinstrument des StaRUG, der Restrukturierungsplan, lehnt sich an die bewährten Regelungen des Insolvenzplans an. Er ermöglicht in den vorgegebenen Grenzen grundsätzlich eine Restrukturierung von Verbindlichkeiten auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, wenn diese durch den Plan jedenfalls nicht schlechter als ohne den Plan gestellt werden. Eine Einbindung aller Gläubiger ist nicht zwingend; vielmehr können auch nur für einzelne Gläubiger Regelungen vorgesehen werden. Arbeitsrechtliche Eingriffe kann der Plan allerdings nicht vorsehen.

Die im Gesetz vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen in Form von Vollstreckungs- und Verwertungssperren werden die Umsetzung geplanter Sanierungskonzepte erleichtern.

Durch die gerichtliche Aufsicht und den in bestimmten Fällen zu bestellenden Restrukturierungsbeauftragten wird sichergestellt, dass die Interessen der Beteiligten gewahrt werden und trägt zur Akzeptanz des Verfahrens bei den Beteiligten bei. In bestimmten Konstellationen dürfte es für betroffene Unternehmen interessant sein, dass die Restrukturierung auch ohne Information der Öffentlichkeit erfolgen kann.

Dennoch dürfte das Verfahren in seiner Gesamtheit aufgrund der Komplexität und der damit verbundenen Aufwände vor allem für größere Unternehmen, die entsprechend vorbereitet und gut beraten sind, in Betracht kommen. Für kleinere Unternehmen und Kleinstunternehmen wird künftig vor allem das Verfahren der Sanierungsmoderation interessant sein.

Christian Krösch