Stand: 16. Januar 2020

Während der Beginn des neuen Jahres einige rechtlich relevante Änderungen und Neuerungen mit sich brachte, lohnt sich ebenso ein Rückblick in das vergangene Jahr. Bereits im Oktober 2019 wurde die sogenannte Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 (kurz „WBRL“) verabschiedet, welche am 16.12.2019 in Kraft trat.

Die Richtlinie soll dem bis dato uneinheitlichen Schutz von Whistleblowern in der EU Abhilfe schaffen. Den Mitgliedsstaaten der europäischen Union bleibt nun bis zum 17.12.2021 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Künftig sind öffentliche und private Unternehmen sowie Behörden insbesondere dazu verpflichtet sichere Meldesysteme zur Meldung von Missständen und Verstößen einzurichten. Dabei liegt die Verpflichtung zur Umsetzung der dazu erforderlichen Prozesse in der Verantwortung der Unternehmen und Behörden.

Für juristische Personen des Privatrechts ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 WBRL die Maßgabe, dass jene Unternehmen, die 50 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, Kanäle und Verfahren für interne Meldesysteme sowie Folgemaßen einrichten müssen. Im Gegensatz zu juristischen Personen mit 250 oder mehr beschäftigten Arbeitnehmern haben die Mitgliedstaaten hier bis zum 17.12.2023 Zeit, die zur Einrichtung von internen Meldesystemen erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen.

In bestimmten Fällen sieht die WBRL auch Klein- und Kleinstunternehmen in der Verpflichtung interne Meldekanäle zur Verfügung zu stellen, soweit dies
anhand einer vorangegangenen Risikobewertung als erforderlich erachtet wird. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Meldekanals trifft auch den öffentlichen Bereich, inbesondere Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.

Eine bestimmte Art der Meldekanäle lässt die Richtlinie offen. Denkbar ist eine schriftliche, telefonische oder persönliche Abgabe von Hinweisen. Auch elektronische Meldesysteme werden vermutliche eine bedeutende Rolle spielen. Primär muss jedoch die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gewahrt sein. Unter der Voraussetzung, dass die Unabhängigkeit, die Vertraulichkeit, der Datenschutz sowie die Geheimhaltung garantiert werden können, kann auch ein externer Dritter dazu legitimiert werden, Meldungen im Namen von privaten oder öffentlichen Stellen entgegenzunehmen.

Es hängt nun von der jeweiligen Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten ab, auf welche konkreten Vorgaben sich die Unternehmen einstellen müssen. Unternehmen sollten die Einrichtung von internen Meldekanälen bereits jetzt für ihre künftige Planung berücksichtigen und frühzeitig an der Realisierung einer Umsetzung arbeiten.

Christian Krösch