Stand: 2. März 2023

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) klargestellt, dass Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige, die mit Kryptowährungen handeln und dem Thema „Besteuerung von Kryptowährungen“ bislang noch keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Jahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Das Finanzamt war der Ansicht, dass dieser Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

BFH bejaht Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero sind Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.

Wirtschaftsgüterbegriff ist weit zu fassen

Der BFH betonte, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist. Neben Sachen und Rechten umfasse er auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Technische Details sind nicht entscheidend

Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Es spielt also keine Rolle, ob eine Kryptowährung auf einer bestimmten Plattform gehandelt wird oder ob sie bestimmte technische Eigenschaften aufweist. Entscheidend ist allein, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert oder getauscht wird.

Kein strukturelles Vollzugsdefizit

Der BFH stellt außerdem klar, dass es kein strukturelles Vollzugsdefizit gibt, das einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen entgegensteht. Es gibt demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten. Es liegt somit in der Verantwortung der Steuerpflichtigen, ihre Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in ihrer Steuererklärung anzugeben und entsprechend zu versteuern.

Fazit

Die Entscheidung des BFH hat große Bedeutung für alle Steuerpflichtigen, die mit Kryptowährungen handeln, aber dem Thema „Besteuerung von Kryptowährungen“ bislang noch keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt haben. Sie bestätigt die herrschende Meinung der Steuerverwaltung und des überwiegenden Schrifttums, dass Veräußerungsgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Bitcoins, Ethereum oder andere Kryptowährungen handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert wird. Auch technische Details von Kryptowährungen sind für ihre Besteuerung nicht relevant. Steuerpflichtige sollten daher ihre Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in ihrer Steuererklärung angeben und entsprechend versteuern, um keine rechtlichen Konsequenzen zu riskieren. Da der Sachverhalt im konkreten Fall keinen Anlass für den BFH gab, hierzu Stellung zu nehmen, wurden weitere, noch ungeklärte Steuerfragen in Zusammenhang mit Kryptowährungen oder anderen Kryptoassets, wie NFT, nicht behandelt. Hierbei geht es z.B. um Fragen zum Mining, Staking, Lending, Airdrops, Gewerblichkeit, Verrechnung von Verlusten und vieles weitere. Da diese weiterhin relevant sind, sollten spezialisierte Rechtsanwälte und Steuerberater konsultiert werden.