Stand: 20. Oktober 2021

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Litecoin erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Sie sind längst nicht mehr reine alternative Investments, sondern werden von manchen Unternehmen bereits als Zahlungsmittel akzeptiert. Als erstes Land hat der mittelamerikanische Staat El Salvador Bitcoin neben dem US-Dollar sogar als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt. Die Einführung von Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel wird teilweise als Innovation gesehen. Zunehmend wird jedoch auch Kritik geübt. Größter Kritikpunkt ist die Volatilität von Bitcoin. Bitcoin basiert auf der Blockchain-Technologie und wird dezentral, das heißt von keinem Staat und keiner Zentralbank reguliert, weshalb die Geeignetheit als gesetzliches Zahlungsmittel in Frage gestellt wird. Zudem haben Notenbanken und Aufsichtsbehörden Risiken identifiziert und sehen dahingehend einen Regulierungsbedarf. Europäische Herausforderung bei der hypothetischen Einführung des Bitcoins als Zahlungsmittel sind des Weiteren der Verbraucherschutz sowie die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland?

Bitcoin ist kein gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland. Aber wäre die Einführung überhaupt möglich?

Mit der Einführung von Bitcoins als gesetzliches Zahlungsmittel ginge einher, dass jedermann die Zahlung in Bitcoin zu akzeptieren hätte (Annahmezwang). Des Weiteren dürften Preise in Bitcoin angegeben und staatliche Abgaben in der Kryptowährung beglichen werden. Die Zahlung mit Bitcoin hätte demnach eine schuldbefreiende Wirkung bei der Tilgung einer Zahlungsschuld.

Zur begrifflichen Einordnung und zum Verständnis der rechtlichen Einordnung von gesetzlichen Zahlungsmitteln ist der europäische und nationale Rechtsrahmen zu betrachten. Entsprechend Art. 128 Abs. 1 AEUV sind die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Münzen und Banknoten, die Einzigen, die in der Union als gesetzliche Zahlungsmittel gelten. Demzufolge sind Euro-Münzen und Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel primärrechtlich geschützt. Auf sekundärrechtlicher Ebene bestimmt § 14 Abs. 1 S. 2 Bundesbankgesetz, dass in Deutschland das einzige gesetzliche Zahlungsmittel auf Euro lautende Münzen und Banknoten sind. Die Einführung einer virtuellen Währung wie Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland ist in naher Zukunft daher nicht absehbar.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Begriff „Kryptowährung“. Der Begriff „Kryptowährung“ ist eher umgangssprachlicher Natur und lässt sich aus dem englischen „Virtual Currency“ (VC) ableiten. Im finanzrechtlichen Kontexten wird oftmals auf die europarechtliche Bezeichnung „virtuelle Währungen“ zurückgegriffen. Der Begriff „virtuellen Währung“ wird in Art. 3 Nr. 18 der 5. Geldwäscherichtline legal definiert. Demnach sind „virtuelle Währungen“ die digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert, und gehandelt werden kann. Der deutsche Gesetzgeber definiert mit dem gleichen Wortlaut „Kryptowerte“ im Sinne des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 10 KWG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stuft Bitcoin als Rechnungseinheiten i.S.d. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG ein. Unabhängig davon, ob Bitcoin, Ethereum & Co. unter Kryptowerte oder Rechnungseinheiten subsumiert werden, sind diese Finanzinstrumente i.S.d. KWG.

Bezahlen mit Bitcoin ist trotzdem möglich

Zahlreiche Unternehmen akzeptieren bereits seit einiger Zeit Bitcoin als Zahlungsmittel, darunter z.B. Lieferando. Die Zahlungsmethode ist mittlerweile fester Bestandteil im E-Commerce und etabliert sich zunehmend auch bei stationären Geschäften. Bisher noch eine Seltenheit, dennoch präsent in Deutschlands Innenstädten sind die orangefarbenen Schilder mit der Aufschrift „bitcoin accepted here“, die Kunden darauf hinweisen, dass diese die Möglichkeit haben, bspw. ihren Kaffee mit Bitcoin zu bezahlen.

Zivilrechtlich betrachtet schließen die Vertragspartner einen Tauschvertrag, wenn sich die Parteien eines Handelsgeschäfts wirksam darauf einigen, dass die Zahlung mit Bitcoin eine schulbefreiende Wirkung haben soll. Dabei müssen beide Parteien über den Austausch der  Ware gegen Bitcoin einig sein.

Für den Tausch bedarf es grundsätzlich nicht der Erlaubnis der BaFin, da keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbracht werden. Jedoch kann mit der Akzeptanz von Bitcoin unter Umständen die Erbringung weitere erlaubnispflichtiger Tätigkeiten verbunden sein, bspw. wenn der Händler weitere Aktivitäten erbringt, die als Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen nach dem KWG qualifiziert werden. Händler sollten zudem beachten, dass beim Rücktausch von Bitcoin gegen Euro ein erlaubnispflichtiger Eigenhandel vorliegen kann, wenn die Handelsaktivitäten mit Bitcoin ein erhebliches Volumen sowie eine gewisse Regelmäßigkeit annehmen.

In der Regel werden daher entsprechend regulierte Zahlungsdiensteanbieter mit dem Handling und der Abwicklung beauftragt.

Fazit

Wer als Händler Bitcoin als Tauschmittel akzeptieren möchte, muss sich unweigerlich mit den Thematiken Regulierung, Geldwäscheprävention und Besteuerung von Bitcoins auseinandersetzen. Sofern nicht ein Zahlungsdiensteanbieter eingesetzt wird hat die Akzeptanz von Bitcoin z.B. Auswirkungen auf die Bilanzierung. So kann der Bitcoin-Bestand weder als barer Kassenbestand noch als Guthaben bei einer Bank verbucht werden. Hier kann regelmäßig nur durch Auslegung der handels- und steuerrechtlichen Normen im konkreten Sachverhalt ein zutreffende Einordnung gelingen. Dazu ist die Einbindung von spezialisierten Beratern im Wirtschaft- und Steuerrecht erforderlich.

Christian Krösch