Stand: 26. Januar 2023

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem aktuellen Fall (Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 27/22) entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um eine Matratzenherstellerin, die gegen die Gesellschaften der Amazon-Gruppe geklagt hatte. Ein Affiliate des Amazon-Partnerprogramms hatte auf seiner Webseite, die sich mit den Themen Schlaf und Matratzen beschäftigte, unter Verwendung von Links auf entsprechende Angebote auf der Verkaufsplattform geworben. Die Klägerin sah darin eine irreführende Werbung und forderte Unterlassung.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Klage ab und begründeten dies damit, dass die Beklagten nicht als Täter oder Teilnehmer für den Wettbewerbsverstoß des Affiliates hafteten. Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Unternehmensinhabers für Beauftragte nach § 8 Abs. 2 UWG lägen nicht vor.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber liegt. Im konkreten Fall fehlte es jedoch an einer solchen Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Beklagten und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

Das Gericht stellte weiter fest, dass es im Streitfall auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch die Beklagte fehlte. Der Affiliate wurde bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse.

Fazit

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit für Unternehmen, sich bei der Nutzung von Affiliate-Programmen immer über die Geschäftstätigkeit ihrer Partner im Klaren zu sein und sich insbesondere von irreführenden Praktiken vertraglich freistellen zu lassen.

Christian Krösch