Stand: 26. Januar 2023

In den letzten Jahren wurde die vermögensverwaltende GmbH stetig beliebter. Diverse Gesetzesänderungen sowie aktuelle Rechtsstreite drohen aber, die vermögensverwaltende GmbH steuerlich unattraktiv zu machen.

Vorab noch einmal eine kurze Zusammenfassung der Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH. Grundsätzlich ist die GmbH mit allen Einkünften in vollem Umfang verpflichtet, auf ihre Gewinne Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer und Gewerbesteuer zu bezahlen. Damit beträgt die Gesamtbelastung auf die Gewinne (je nach GewSt-Satz) bis zu 47,325 % und liegt damit in den „teuersten“ Gemeinden im Bereich des maximalen Einkommenssteuersatzes natürlicher Personen. Der Vorteil der vermögensverwaltenden GmbH liegt nun darin, dass der eigentliche KSt-Satz lediglich 15 % zzgl. 5,5, % Solidaritätszuschlag beträgt und verschiedene Einkünfte (z.B. Gewinne aus Dividenden von Beteiligungen) größtenteils überhaupt nicht beim Gewinn zu berücksichtigen sind bzw. zumindest bei der Gewerbesteuer erhebliche Kürzungen möglich sind, so dass bestenfalls nur die KSt nebst Soli anfiel, also die in der GmbH anfallenden Gewinne nur mit 15,825 % versteuert wurden. Soweit man über die in der GmbH liegenden Vermögenswerte nicht verfügen muss, kann man damit de facto zunächst scheinbar Steuern sparen.

Problematisch wird die Angelegenheit allerdings dann, wenn man an das in der GmbH liegende Vermögen wieder heran muss oder möchte. Den meisten Investoren in eine vermögensverwaltende GmbH ist nicht bewusst, dass das Vermögen rechtlich gesehen nicht mehr ihnen, sondern der GmbH gehört. Sobald es zu Vermögensverschiebungen zwischen der GmbH und dem Anteilseigner kommt, schaut das Finanzamt genauer hin. Hauptgrund ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung, die dazu führt, dass alle Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft fremdüblich sind und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, wird der verdeckt zugewendete Vorteil versteuert, was auf Ebene aller Beteiligten zu einer erheblichen Steuerlast führen kann. Dies gilt grundsätzlich für alle Vertragstypen, wie z.B. Anstellungsverträge (welche Tätigkeit wird tatsächlich ausgeübt), Darlehensverträge (ist das Darlehen fremdüblich, wird es tatsächlich gezahlt, stimmt die Zinshöhe), Übertragung von Vermögenswerten (z.B. Grundstücke) etc.

Zumindest konnte man sich in der Vergangenheit darauf berufen, dass Ausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter, seien Sie offen oder verdeckt, höchstens dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterlagen. Damit lag die Gesamtbelastung, soweit keine Gewerbesteuer anfiel, immerhin noch unter dem Spitzensteuersatz. Bei entsprechender zeitlicher Steuerung von Vermögenszuwachs in der GmbH und der Ausschüttung waren damit im Ergebnis doch noch erhebliche Steuerersparnisse möglich.

Ob diese Abgeltungssteuer überhaupt verfassungsgemäß ist, wurde in der Vergangenheit unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet und im Ergebnis von allen bislang entscheidenden Gerichten bejaht. Nun ist aber aktuell ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig, dass sich für Kapitalanleger generell in eine unangenehme Richtung entwickeln könnte. Das BVerfG befasst sich nunmehr mit einem Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen (BVerfG 2 BvL 6/22, FG Niedersachsen 7 K 120/21) zu der Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass Kapitalanleger „nur“ 25 % Abgeltungssteuer bezahlen müssen, während die anderen Einkunftsarten, insbesondere aus angestellter oder selbständiger Arbeit, bis zum Spitzensteuersatz von 45 % besteuert werden können. Die dadurch mögliche Steuerlücke von bis zu 20 % hält das FG für verfassungswidrig. Ironischerweise waren sich im konkreten Fall der Kläger und das Finanzamt sogar einig, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen und deren Höhe anscheinend unstreitig war (mit Ausnahme des Abzugs des Sparerpauschbetrages), so dass noch zu hoffen ist, dass der Kläger seine Klage zurücknimmt und dadurch der Vorlage an das BVerfG den Boden entzieht. In der Sache bringt das FG nämlich durchaus überzeugend vor, dass, selbst wenn die Abgeltungssteuer zum Zeitpunkt der Einführung verfassungsgemäß gewesen sein könnte, daran heute Zweifel bestehen. Zusammenfassend hat der damalige Finanzminister die Steuer damit begründet, lieber „25 % von x als 40 % von nix“. Zum damaligen Zeitpunkt (2008) habe ein Problem darin gelegen, dass es nicht möglich gewesen sei, Auslandsvermögen von Deutschen zu erfassen, so dass man einen Anreiz geben wollte, durch den niedrigeren Steuersatz die Einkünfte in Deutschland zu belassen und ordnungsgemäß zu versteuern. Das FG geht nunmehr angesichts zahlreicher internationaler Abkommen davon aus, dass dieses Erfassungsdefizit heute nicht mehr vorhanden ist. Auch die übrigen, damals angebrachten Gründe für die Abgeltungssteuer würden nicht mehr gelten.

Neben dem konkret anhängigen Verfahren hatten bereits die letzten Koalitionsverträge eine Prüfung und Abschaffung der Abgeltungssteuer beinhaltet, aber nicht umgesetzt (im Koalitionsvertrag der Ampel ist dies aktuell nicht mehr enthalten).

Wenn man die Abgeltungssteuer abschafft (freiwillig oder durch Urteil des BVerfG) stellt sich die Frage, wie es dann weiter gehen könnte. Aktuell gibt es unter verschiedenen Konstellationen die Möglichkeit, das Teileinkünfteverfahren für Kapitalerträge in Anwendung zu bringen. Dies bedeutet, dass nur 60 % der Einkünfte bei der persönlichen Steuererklärung in Ansatz zu bringen sind und diese dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Damit entspricht das Teileinkünfteverfahren dem vor der Abgeltungssteuer geltenden Halbeinkünfteverfahren (damals 50 %). Der Ansatz von Teileinkünften beruht auf der Überlegung, dass die Körperschaftssteuerbelastung berücksichtigt werden soll.

Selbstverständlich ist dies aber nicht. Es existiert höchstrichterliche Rechtsprechung, die die GmbH und den Anteilseigner als eigenständig ansieht und daher davon ausgeht, dass eine Anrechnung der KSt nicht notwendig ist, da der Gesellschafter eine eigene wirtschaftliche Position zu versteuern hat.

Selbst wenn es nicht so schlimm kommt, ist doch mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Kapitaleinkünfte mit dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern sein werden. Damit würde bereits ab einem persönlichen Steuersatz von 29 % eine Gesamtsteuerbelastung wie beim Spitzensteuersatz erreicht. Dies entspricht 2022 bei einem Alleinstehenden einem (Gesamt-) Einkommen von ca. 62.500 EUR.

Angesichts der drohenden Steuerbelastung gibt es darüber hinaus noch weitere Gründe, eine vermögensverwaltende GmbH zu überdenken. So fallen für die GmbH notwendigerweise erhebliche Kosten für Jahresabschlüsse, separate Steuererklärungen und z.B. IHK-Beiträge an. Soweit Grundstücke in der GmbH liegen, hat der Gesetzgeber darüber hinaus durch die Einführung des § 1 Abs. 2 b GrEStG nunmehr auch die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung von Gesellschafteranteilen eingeführt, soweit gewissen Quoren erreicht werden.

Hierdurch werden die scheinbaren Ersparnisse einer vermögensverwaltenden GmbH leicht ins Gegenteil verkehrt.