Stand: 25. Juli 2018

Gerade in der Urlaubszeit stellen sich für Arbeitnehmer Fragen rund um die Gewährung von Urlaub. Hiermit verbunden sind stets auch Fragen, unter welchen Voraussetzungen Urlaubstage beim Arbeitgeber zu beantragen sind und nach welchen Kriterien die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber erfolgt. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick.

1. Grundsatz

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Darüber hinaus können sich im Arbeitsvertrag wie auch in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen nähere Regelung zum Thema Urlaub finden.

Zunächst gibt es für die Einreichung eines Urlaubsantrags kein gesetzliches Formerfordernis. Zumeist finden sich jedoch in den Arbeitsverträgen Regelungen, in welcher Form (meist Schrift- oder Textform) der Arbeitnehmer seinen Urlaubsantrag an den Arbeitgeber zu richten hat. Für die Gewährung des beantragten Urlaubs ist allein der Arbeitgeber zuständig. Es gibt hier keinen „Automatismus“ dafür, dass ein eingereichter Urlaubsantrag zwingend vom Arbeitgeber zu genehmigen ist.

In § 7 BUrlG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Dies setzt voraus, dass den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers betriebliche Belange (des Arbeitgebers) oder gar Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, nicht entgegenstehen.

Ungeachtet dessen hat der Arbeitnehmer aber nicht das Recht, sich eigenmächtig „Spontanurlaub“ zu nehmen (sog. Selbstbeurlaubung). Gleiches gilt in den Fällen, wo der Arbeitnehmer nach einem abgelehnten Urlaubsantrag entgegen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten (auch nach Aufforderung durch den Arbeitgeber) nicht an seinem Arbeitsort erscheint.

Die Fälle des eigenmächtigen „Spontanurlaubs“ bzw. der sogenannten Selbstbeurlaubung stellen mindestens einen Grund für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber dar.  Soweit die Selbstbeurlaubung auch nach Aufforderung des Arbeitgebers, den arbeitsvertraglichen Pflichten umgehend nachzukommen, durch den Arbeitnehmer fortgesetzt wird, kann darin eine beharrliche Verletzung der vertraglichen Pflichten gesehen werden. Diese Fallkonstellation kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – so die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 11.7.2018. (Aktenzeichen: 8 Sa 87/18). Die Beharrlichkeit der vertraglichen Pflichtverletzung und das Setzen falscher Prioritäten kann sogar dazu führen, dass eine Abmahnung in diesen Fallkonstellationen entbehrlich ist.

2. Fazit

Grundsätzlich empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, Urlaubsanträge beim Arbeitgeber frühzeitig vor einem beabsichtigten Urlaub einzureichen. Hierbei ist stets die gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Form zu beachten. Auch sollten Arbeitnehmer von eigenmächtigem Spontanurlaub bzw. einer Selbstbeurlaubung absehen. Schon gar nicht sollten Arbeitnehmer bei eigenmächtigem Urlaubsantritt eine Aufforderung des Arbeitgebers, den arbeitsvertraglichen Pflichten umgehend nachzukommen, ignorieren. Derartiges Handeln kann zu einer verhaltensbedingten fristgerechten oder gar außerordentlichen fristlosen Kündigung führen.