Am 10. März 2026 hat das Europäische Parlament seine Position zur Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts angenommen. Politisch ist das ein wichtiger Schritt, rechtlich ist die Richtung seit der Einigung der Mitgesetzgeber im Herbst 2025 klar erkennbar: Die Europäische Union will das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten nicht vollständig vereinheitlichen, aber in zentralen Bereichen enger zusammenführen. Ziel ist es, grenzüberschreitende Investitionen berechenbarer zu machen, Verfahren effizienter auszugestalten und die Werterhaltung in Krisen zu verbessern. Das Europäische Parlament und die Kommission stellen diesen Binnenmarkt- und Kapitalmarktbezug ausdrücklich in den Vordergrund.

Das ist keine bloß technische Reform. Wer in Restrukturierungen, Distressed-M&A-Prozessen oder Insolvenzverfahren arbeitet, kennt das praktische Problem seit Jahren: Die wirtschaftlichen Fragen ähneln sich in fast allen Mitgliedstaaten, die insolvenzrechtlichen Antworten aber nicht. Wann ist eine Transaktion später anfechtbar? Unter welchen Bedingungen kann ein Unternehmen oder ein Betrieb rasch verkauft werden? Welche Handlungspflichten treffen Geschäftsleiter in der Krise? Wie stark können Gläubiger auf das Verfahren einwirken? Diese Unterschiede kosten Zeit, senken Verwertungserlöse und erschweren grenzüberschreitende Finanzierung. Genau an diesen Punkten setzt die Richtlinie an.

Für die Praxis der Restrukturierung und Insolvenzverwaltung ist das besonders relevant. Denn die künftigen Regeln betreffen nicht nur klassische Rechtsberatung im Vorfeld, sondern die tägliche Arbeit in Verfahren: die Sicherung von Vermögenswerten, die Prüfung von Anfechtungsansprüchen, die Organisation eines strukturierten Verkaufsprozesses, die Kommunikation mit Gläubigern und die Einschätzung von Organhaftungsrisiken. Wer Unternehmen in der Krise begleitet oder selbst Verfahren steuert, wird mit diesen neuen Mindeststandards unmittelbar arbeiten müssen.

Die Richtung ist europäisch, nicht national

Die geplante Richtlinie folgt einem selektiven Harmonisierungsansatz. Sie will gerade nicht 27 Insolvenzordnungen durch ein Einheitsrecht ersetzen. Stattdessen werden einzelne Themenfelder geregelt, die für den europäischen Markt als besonders störanfällig gelten. Dazu gehören vor allem Insolvenzanfechtungen, Pre-Pack-Verfahren, Directors’ Duties, Gläubigerausschüsse und der bessere Zugang zu Informationen und Registern. Dieser Zuschnitt ist wirtschaftlich nachvollziehbar. In diesen Bereichen entscheidet sich häufig, ob ein grenzüberschreitender Fall geordnet, zügig und werterhaltend abgewickelt werden kann oder ob Reibungsverluste dominieren.

Gerade aus Sicht von Investoren, Finanzierern, Insolvenzverwaltern und Sanierungsbeteiligten liegt darin der eigentliche Wert der Reform. Nicht jede nationale Besonderheit verschwindet. Aber die besonders sensiblen Punkte sollen künftig weniger vom Zufall des Verfahrensstaats abhängen. Das stärkt nicht nur die Vorhersehbarkeit von Risiken, sondern auch die Vergleichbarkeit von Verfahren. Für den Markt ist das von erheblicher Bedeutung. Ein Rechtsrahmen, der Verwertung und Restrukturierung planbarer macht, erleichtert Finanzierung, senkt Transaktionskosten und kann die Bereitschaft erhöhen, in Krisensituationen überhaupt noch Kapital oder Erwerbsinteresse bereitzustellen.

Insolvenzanfechtung

Ein Kernstück der Reform ist die Harmonisierung ausgewählter Insolvenzanfechtungen. Nach dem Kommissionsvorschlag und dem darauf aufbauenden Gesetzgebungsprozess sollen die Mitgliedstaaten wirksame Regeln vorhalten, um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung anzugreifen. Zugleich soll der Zugang zu Vermögenswerten verbessert werden, die der Insolvenzmasse entzogen wurden. Das ist aus Verwalter- und Gläubigersicht zentral. Wo die Masse geschmälert wurde, entscheidet die Effektivität des Anfechtungsrechts oft unmittelbar über die Quote.

Gerade hier sind die Unterschiede innerhalb der EU bislang erheblich. Manche Rechtsordnungen kennen ausdifferenzierte Tatbestände und eingespielte Anspruchsdurchsetzung, andere sind zurückhaltender oder schwerer kalkulierbar. Für grenzüberschreitende Sachverhalte ist das problematisch. Wer Sicherheiten bestellt, Zahlungen entgegennimmt, Vermögenswerte verschiebt oder konzerninterne Maßnahmen in der Krise umsetzt, muss bisher je nach Mitgliedstaat mit sehr unterschiedlichen Rückforderungsrisiken rechnen. Für eine Insolvenzverwaltung, die Masseansprüche sichern will, bedeutet das oft zusätzliche Hürden. Für Erwerber und Finanzierungspartner bedeutet es Bewertungsunsicherheit.

Die Reform verspricht hier keine vollständige Vereinheitlichung, aber sie schafft einen europäischen Grundsockel. Das ist für die Praxis mehr wert, als es auf den ersten Blick klingt. Denn Anfechtung ist keine bloße Spezialmaterie. Sie ist häufig das schärfste Instrument, um Gleichbehandlung der Gläubiger praktisch durchzusetzen. Je klarer und vergleichbarer diese Regeln in Europa werden, desto besser lassen sich Risiken vorab bewerten und Ansprüche im Verfahren durchsetzen.

Aus deutscher Sicht ist interessant, dass das hiesige Recht auf diesem Feld bereits vergleichsweise ausgeprägt ist. § 129 InsO enthält den Grundsatz, dass gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen vor Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter angefochten werden können, ausdrücklich wird auch die Unterlassung erfasst. Deutschland wird daher auf diesem Gebiet eher nicht bei null anfangen müssen. Gleichwohl liegt der eigentliche Gewinn nicht im nationalen Vergleich, sondern in der europäischen Annäherung: Wer als Insolvenzverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsberater oder Investor in mehreren Jurisdiktionen tätig ist, bekommt künftig ein berechenbareres Umfeld.

Pre-Pack-Verfahren

Besondere Aufmerksamkeit verdient der geplante europäische Rahmen für Pre-Pack-Verfahren. Die Grundidee ist bekannt: Noch vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens wird ein Verkauf des Unternehmens oder von Unternehmensteilen vorbereitet, damit die Übertragung im eröffneten Verfahren rasch und wertschonend umgesetzt werden kann. Aus Sicht der Praxis ist das oft der Unterschied zwischen einem Verkauf eines funktionierenden Geschäftsbetriebs und einer bloßen Verwertung einzelner Vermögensgegenstände.

Für die Restrukturierung und Insolvenzverwaltung ist das ein sehr praktisches Instrument. In Krisen sinkt der Wert eines operativen Unternehmens häufig mit jedem verlorenen Monat. Kunden werden vorsichtiger, Mitarbeitende orientieren sich um, Lieferketten geraten unter Druck, Vertragspartner verlangen Sicherheiten. Ein gut vorbereiteter Verkauf kann diesen Wertverlust begrenzen. Das erklärt, warum der europäische Gesetzgeber gerade hier ansetzt. Pre-Packs sollen die Effizienz von Verfahren verbessern und die bestmögliche Verwertung fördern.

Gleichzeitig ist der europäische Ansatz erkennbar darauf ausgerichtet, Missbrauchsrisiken zu begrenzen. Der Verkaufsprozess soll wettbewerbsorientiert, transparent und fair ausgestaltet sein. Das ist folgerichtig. Ein schneller Verkauf gewinnt seine Legitimation nicht allein durch Tempo, sondern durch einen Prozess, der gegenüber Gläubigern, Gerichten und potenziellen Erwerbern nachvollziehbar bleibt. Für Insolvenzverwalter und Sanierungspraktiker ist das keine überraschende Botschaft. Die Qualität eines Verkaufsprozesses entscheidet regelmäßig darüber, ob das Ergebnis später trägt oder zum Streitfall wird.

Für Deutschland ist interessant, dass die Funktion solcher Verfahren nicht unbekannt ist. Die deutsche Praxis arbeitet seit langem mit vorbereiteten Investorenprozessen, übertragenden Sanierungen und strukturierten Verkaufsverfahren im vorläufigen Insolvenzverfahren. Ein eigenes unionsrechtlich geprägtes Pre-Pack-Regime existiert aber bislang nicht. Die neue Richtlinie könnte daher weniger eine völlige Neuheit bringen als einen europäischen Qualitätsrahmen für etwas, das in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits in unterschiedlicher Form praktiziert wird. Das wäre vor allem für grenzüberschreitende M&A- und Distressed-Transaktionen ein Fortschritt.

Directors’ Duties

Ein weiterer Schwerpunkt sind die Pflichten von Geschäftsleitern bei drohender oder eingetretener Insolvenz. Der Richtlinienprozess sieht vor, dass Geschäftsleiter bei Insolvenz nach nationalem Recht grundsätzlich zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sein sollen. Zugleich soll eine Haftung greifen, wenn die Verletzung dieser Pflicht Gläubigern schadet. Dahinter steht ein klares Leitbild: Geschäftsleiter sollen nicht zu lange zuwarten, wenn sich die Krise verfestigt und die Gläubigerinteressen in den Vordergrund rücken.

Auch das ist aus europäischer Sicht konsequent. Unterschiedliche Maßstäbe für Organpflichten verzerren den Markt nicht nur theoretisch, sondern sehr praktisch. Für Kreditgeber, Vertragspartner und Insolvenzverwalter ist es ein erheblicher Unterschied, ob in einer Jurisdiktion frühzeitig reagiert werden muss oder ob Geschäftsleiter mehr Spielraum haben, obwohl sich die Vermögenslage bereits verschlechtert. Die Harmonisierung soll hier keine identischen Organpflichten im Detail schaffen, aber eine gemeinsame Richtung vorgeben: rechtzeitige Reaktion, Schutz der Gläubigergesamtheit und Haftung bei pflichtwidriger Verzögerung.

Im deutschen Recht existieren mit § 15a InsO zur Antragspflicht, § 15b InsO zu Zahlungen nach Insolvenzreife und den Krisenfrüherkennungspflichten des StaRUG bereits strenge Vorgaben. Auch hier gilt aber: Der eigentliche Punkt ist nicht, Deutschland zum Maßstab für ganz Europa zu erklären. Wichtiger ist, dass sich die Governance in grenzüberschreitenden Unternehmensgruppen stärker annähern dürfte. Für Restrukturierungen bedeutet das mehr Klarheit darüber, wann welche Eskalationsstufe erreicht ist. Für Insolvenzverwalter und Gläubiger bedeutet es bessere Argumentationsgrundlagen, wenn pflichtwidrig zu spät gehandelt wurde.

Gläubigerausschüsse und Transparenz

Die Richtlinie greift außerdem Gläubigerausschüsse und Transparenzfragen auf. Das ist weniger spektakulär als Pre-Pack oder Organhaftung, für die Verfahrenspraxis aber keineswegs nebensächlich. Gut funktionierende Gläubigerausschüsse können Verfahren strukturieren, Entscheidungen legitimieren und die Kommunikation zwischen Verwalter, Gericht und Gläubigern verbessern. Mindeststandards auf europäischer Ebene können dazu beitragen, dass dieses Instrument in den Mitgliedstaaten verlässlicher und vergleichbarer eingesetzt wird.

Hinzu kommt ein Thema, das in der praktischen Verfahrensführung oft unterschätzt wird: der Zugang zu Informationen. Die Kommission nennt ausdrücklich die bessere Rückverfolgbarkeit von Vermögenswerten und den verbesserten Zugang von Insolvenzpraktikern zu Registern, auch grenzüberschreitend. Gerade für Insolvenzverwalter ist das ein zentraler Punkt. Wer Vermögenswerte sichern, auffinden und verwerten soll, braucht belastbare Informationswege. Verbesserte Registerzugänge und standardisierte Informationen über nationale Insolvenzordnungen sind deshalb kein Randaspekt, sondern ein echter Hebel für Effizienz und Massemehrung.

In Deutschland sind Gläubigerausschüsse und Verfahrensbeteiligung bereits relativ stark ausgebaut. Dennoch ist auch hier der europäische Mehrwert offenkundig. In grenzüberschreitenden Verfahren nützt die Qualität des nationalen Rechts wenig, wenn in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat Beteiligungsrechte, Informationsflüsse oder Registerzugänge wesentlich schwächer ausgeprägt sind. Harmonisierung schafft in solchen Fällen nicht Gleichheit um ihrer selbst willen, sondern bessere Arbeitsbedingungen für alle Beteiligten im Verfahren.

Was das für die Praxis wirklich bedeutet

Die geplante Richtlinie ist vor allem ein Signal an den europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzmarkt. Sie stärkt die Vorstellung, dass Insolvenzrecht nicht nur dem geordneten Ende dient, sondern auch ein zentrales Infrastrukturrecht für Finanzierung, Sanierung und Transaktion ist. Wo Regeln vorhersehbarer sind, werden Investitionen eher gewagt, Sanierungen eher finanziert und Verwertungen eher zügig umgesetzt. Das liegt im Interesse von Schuldnern, Gläubigern, Erwerbern und Verfahrensbeteiligten gleichermaßen.

Für eine Kanzlei, die Unternehmen in Restrukturierungen begleitet, Gläubigerinteressen vertritt und zugleich in Insolvenzverfahren tätig ist, liegt der Mehrwert genau an dieser Schnittstelle. Die neue Richtlinie betrifft nicht nur die präventive Beratung, sondern ebenso die operative Umsetzung im Verfahren: Anfechtungen durchsetzen, Verkaufsprozesse strukturieren, Gläubigerinteressen koordinieren, Organpflichten bewerten und grenzüberschreitende Informationszugänge nutzen. Wer diese Perspektiven zusammenführt, erkennt früher, wo rechtliche Risiken in wirtschaftliche Wertverluste umschlagen – und wie man sie begrenzt.

Der weitere Gesetzgebungsweg ist zwar noch formell abzuschließen, die politische Richtung aber steht. Für Marktteilnehmer in ganz Europa lohnt es sich deshalb schon jetzt, ihre Prozesse an dieser Entwicklung zu messen. Das gilt für Finanzierer ebenso wie für Unternehmen in der Krise, für Investoren ebenso wie für Insolvenzverwalter und Restrukturierungspraktiker. Die Harmonisierung wird das Insolvenzrecht in Europa nicht vereinheitlichen. Sie wird es aber an entscheidenden Stellen berechenbarer machen. Und genau darin liegt ihr wirtschaftlicher Wert.

Christian Krösch