Die Reisebranche lebt von Bildern. Sehnsuchtsorte, Pooldecks, Hotelterrassen, Strandbars, Rooftops und Stadtszenen verkaufen nicht nur Reisen, sie verkaufen ein Lebensgefühl. Genau darin liegt aber auch ein rechtliches Risiko. Ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. März 2026 zeigt, dass touristisches Social-Media-Marketing schnell mit der DSGVO kollidieren kann, wenn in Werbevideos unbeteiligte Personen erkennbar zu sehen sind. Auslöser war ein Fall aus der Kreuzfahrtvermittlung. Die eigentliche Sprengkraft der Entscheidung reicht jedoch weit darüber hinaus und betrifft die gesamte Reise- und Touristikbranche.
Der Fall wirkt auf den ersten Blick alltäglich. Eine Reisevermittlerin hatte auf ihrem geschäftlichen Facebook-Account Videos mit Reiseeindrücken veröffentlicht. In einem Video waren unter anderem ein Poolbereich in Dubai und dort anwesende Personen zu sehen, teilweise leicht bekleidet und erkennbar. Die Datenschutzaufsicht schritt ein und verlangte, veröffentlichte Filmaufnahmen so zu verändern, dass Personen nicht mehr identifizierbar sind, sofern keine Einwilligung vorliegt. Das Gericht hielt diese Anordnung im Eilverfahren weitgehend für rechtmäßig. Nur hinsichtlich eines Teils der Zwangsgeldandrohung bekam das Unternehmen vorläufig Recht. Für die Praxis ist entscheidend: Das Gericht hat die datenschutzrechtlichen Maßstäbe für touristische Werbevideos ausgesprochen streng angewendet.
Warum die Entscheidung die gesamte Touristikbranche betrifft
Wer jetzt meint, betroffen seien nur Vermittler von Kreuzfahrten mit besonders exponierten Social-Media-Kanälen, greift zu kurz. Die Argumentation des Gerichts lässt sich ohne Mühe auf Reiseveranstalter, Online-Portale, stationäre Reisebüros, Hotelketten, Destination-Marketing-Organisationen, Incoming-Agenturen, Eventreise-Anbieter und touristische Influencer-Kampagnen übertragen. Überall dort, wo Reisen mit echten Bildern aus dem öffentlichen oder halböffentlichen Raum beworben werden, entstehen personenbezogene Daten. Schon die erkennbare Abbildung einer Person in einem Video ist regelmäßig eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei Social Media verschärft sich das Risiko zusätzlich, weil Inhalte weltweit abrufbar, speicherbar und weiterverbreitbar sind. Das Gericht hat gerade diese Reichweite ausdrücklich gewichtet.
Für die Branche ist das besonders relevant, weil touristisches Marketing oft spontan, mobil und nah an der Realität produziert wird. Das Smartphone des Sales-Managers, der Clip von der Inforeise, der Reel vom Hoteleröffnungsevent, die Story vom Ausflugsschiff oder das Recruiting-Video vom Counter im Reisebüro: All das wirkt authentisch, weil echte Situationen gezeigt werden. Juristisch ist Authentizität aber kein Freifahrtschein. Die DSGVO fragt nicht, ob der Content gut performt, sondern ob eine tragfähige Rechtsgrundlage besteht und ob die Verarbeitung auf das wirklich Erforderliche beschränkt ist. Genau an diesem Punkt setzt der Beschluss an.
Berechtigtes Interesse ist kein Joker für Werbevideos
Viele Unternehmen der Reisebranche stützen Bild- und Videoverarbeitungen reflexhaft auf ein „berechtigtes Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Das ist verständlich, aber gefährlich. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf betont die bekannte dreistufige Prüfung: Es braucht erstens ein legitimes Interesse, zweitens die Erforderlichkeit der konkreten Verarbeitung und drittens eine Abwägung, bei der die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen dürfen. Daran scheitern touristische Werbevideos häufig nicht schon auf der ersten, aber auf der zweiten und dritten Stufe.
Das wirtschaftliche Interesse eines Reiseunternehmens an Werbung hat das Gericht ausdrücklich anerkannt. Entscheidend war aber, dass die identifizierbare Darstellung unbeteiligter Personen für diesen Werbezweck nicht erforderlich sei. Mit anderen Worten: Die Reise lässt sich auch vermarkten, ohne dass zufällige Gäste, Passanten oder Badegäste klar erkennbar mitverkauft werden. Das Gericht formuliert diesen Gedanken bemerkenswert scharf. Es reiche nicht aus, dass die gewählte Datenverarbeitung aus Unternehmenssicht die wirtschaftlich sinnvollste oder bequemste Variante sei. Nach der vom Gericht herangezogenen europäischen Rechtsprechung muss die Verarbeitung vielmehr auf das „unbedingt Notwendige“ beschränkt sein. Genau das ist für die Touristik eine Zäsur. Denn in der Praxis wird Marketing oft an der ästhetisch besten, nicht an der datenschutzrechtlich engsten Lösung ausgerichtet.
Für touristische Unternehmen bedeutet das: Wer ein Hotel, einen Strandclub, ein Schiff, ein Resort oder eine Destination zeigt, muss sich künftig deutlich kritischer fragen, ob erkennbare Dritte wirklich unvermeidbar sind. In vielen Fällen lautet die ehrliche Antwort nein. Kameraführung, Schnitt, Perspektive, Tageszeit, geschlossene Settings, Statisten, Einwilligungen oder Unkenntlichmachung sind regelmäßig mildere Mittel. Gerade weil solche Alternativen praktisch verfügbar sind, wird es schwer, eine ungefilterte Veröffentlichung auf Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu stützen.
Urlaub ist Privatsphäre, auch wenn er im öffentlichen Raum stattfindet
Besonders wichtig ist die dritte Stufe der Abwägung. Das Gericht misst den Interessen der Betroffenen erhebliches Gewicht bei, weil sie sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit befinden. Dieser Gedanke ist für die Reisebranche zentral. Urlaub ist rechtlich kein rechtsfreier Raum. Er ist eher das Gegenteil, ein Bereich, in dem Menschen typischerweise nicht damit rechnen, zu Werbezwecken aufgenommen und auf Social Media verbreitet zu werden. Das Gericht verweist ausdrücklich darauf, dass vernünftige Erwartungen der betroffenen Person eine maßgebliche Rolle spielen. Wenn keine geschäftliche oder vertragliche Verbindung zum werbenden Unternehmen besteht, spricht das zusätzlich gegen die Zulässigkeit.
Für Hotels, Kreuzfahrten, Wellnessanlagen, Pools, Strände, Spa-Bereiche und Freizeiteinrichtungen ist das ein Warnsignal. Je freizeitnäher, körpernäher und privater die Situation wirkt, desto größer wird das Schutzinteresse. Das gilt erst recht, wenn Personen in Badekleidung oder in entspannten, vermeintlich unbeobachteten Momenten erscheinen. Was aus Marketingsicht nach Atmosphäre aussieht, kann aus datenschutzrechtlicher Sicht bereits ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung sein. Die Kamera fängt dann nicht bloß Stimmung ein, sondern Personen in einem Kontext, in dem sie mit dieser Form der weltweiten Sichtbarkeit vernünftigerweise nicht rechnen müssen.
Ebenso deutlich weist das Gericht ein in der Praxis beliebtes Argument zurück: Wer eine bekannte Foto- oder Influencer-Location besucht, müsse mit Aufnahmen rechnen. Nein, sagt das Gericht sinngemäß. Der Besuch eines solchen Ortes ersetzt keine Einwilligung und hebt den Schutz der DSGVO nicht auf. Auch dieser Punkt ist für Destinationen, Aussichtspunkte, Beach Clubs, Rooftop-Bars, Themenparks und touristische Hotspots hochrelevant. Nicht jeder sichtbare Gast wird damit automatisch zur rechtlich verfügbaren Kulisse.
Das KUG hilft im Werbekontext häufig nicht weiter
Viele Marketingverantwortliche denken bei Bildern sofort an das Kunsturhebergesetz, insbesondere an das „Beiwerk“-Argument. Gerade in der Touristik hört man häufig: Die Personen seien doch nur nebenbei mit im Bild, der Fokus liege auf der Landschaft oder der Location. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Verteidigung im konkreten Fall nicht durchgreifen lassen. Es betont, dass das KUG in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung finde. Der Grund liegt darin, dass das Medienprivileg aus Art. 85 DSGVO nur unter engen Voraussetzungen greift. Ein allgemeines Meinungsprivileg für alle Internetveröffentlichungen gibt es gerade nicht.
Das Gericht zieht hier eine klare Linie zwischen journalistisch-redaktioneller Tätigkeit und werblicher Kommunikation. Selbst wenn Inhalte informativ, unterhaltsam oder meinungsnah wirken, werden sie noch nicht automatisch journalistisch. Im entschiedenen Fall wertete das Gericht das Video als ausschließlich werblich. Dass das Unternehmen Reisen vermittelt und auf seiner Seite aktiv wirbt, sprach aus Sicht des Gerichts deutlich gegen einen journalistischen Zweck. Für die Branche ist das von großer praktischer Bedeutung. Corporate Content, Reels, Imagefilme, Vertriebsclips, Inforeise-Dokumentationen und Plattformbeiträge sind in aller Regel Marketing, nicht Presse. Wer das verwechselt, baut seine Rechtsgrundlage auf Sand.
Das bedeutet nicht, dass das KUG bedeutungslos geworden wäre. Es bedeutet aber, dass Unternehmen im digitalen Werbekontext sorgfältig prüfen müssen, ob sie sich überhaupt im Anwendungsbereich der medienrechtlichen Ausnahmen bewegen. Für klassische touristische Absatzwerbung wird das oft zu verneinen sein. Die sichere Grundhaltung lautet deshalb: Erst DSGVO, dann allenfalls ergänzend über Bildnisrecht nachdenken, nicht umgekehrt.
Was Reiseunternehmen jetzt organisatorisch ändern sollten
Für die Reise- und Touristikbranche liegt die eigentliche Botschaft des Beschlusses nicht im Einzelfall, sondern in der Rechenschaftspflicht. Das Gericht hebt hervor, dass es nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei, den kompletten Videobestand eines Unternehmens durchzuarbeiten und für jedes einzelne Video Bearbeitungshinweise zu erteilen. Verantwortlich bleibt das Unternehmen selbst. Genau das ist der Punkt, an dem sich juristische Beratung und operative Prozesse treffen.
Unternehmen sollten deshalb ihre Content-Produktion wie einen Compliance-Prozess behandeln und nicht wie spontane Nebenkommunikation. Wer Marketingteams, Social-Media-Manager, Sales-Mitarbeiter, Reiseleiter oder externe Creator ohne klare Vorgaben produzieren lässt, arbeitet mit offenem Risiko. Gerade in dezentralen Strukturen der Touristik verbreiten sich unsaubere Routinen schnell: „Das haben wir schon immer so gemacht“, „Die Leute sind doch nur im Hintergrund“, „Das ist doch öffentlich“, „Andere posten das auch“. Juristisch tragen diese Sätze nicht weit.
Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich ein belastbares System mit wenigen, aber klaren Regeln. Erstens braucht es Content-Guidelines für Foto- und Videoaufnahmen auf Reisen, in Hotels, auf Schiffen und bei Events. Zweitens sollten sensible Zonen definiert werden, etwa Pools, Strände, Wellnessbereiche, Kinderbereiche und Frühstückssituationen. Drittens muss intern festgelegt sein, wann nur mit Einwilligung gedreht wird, wann mit Statisten oder geschlossenen Settings gearbeitet wird und wann zwingend verpixelt oder gar nicht veröffentlicht werden darf. Viertens sollten Freigabeprozesse dokumentiert werden, damit im Konfliktfall nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage veröffentlicht wurde. Fünftens ist die Altbestandsprüfung kein Luxus mehr. Wer jahrelang touristische Clips ohne Datenschutzkonzept online gestellt hat, sollte den Bestand risikoorientiert prüfen.
Besonders praxisrelevant ist dabei die Frage nach Einwilligungen. Sie sind kein Allheilmittel, aber in vielen Konstellationen der sauberste Weg, wenn Personen gezielt oder gut erkennbar gezeigt werden sollen. Allerdings muss eine Einwilligung wirksam, nachweisbar und inhaltlich passend sein. Im Massengeschäft touristischer Umgebungen ist das nicht immer realistisch. Genau deshalb sollte der Regelfall nicht auf nachträglicher Rechtfertigung, sondern auf datensparsamem Design beruhen. Anders gesagt: Gute Touristik-Kommunikation muss heute auch kameratechnisch DSGVO-tauglich geplant werden.
Die wirtschaftliche Relevanz wird oft unterschätzt
Viele Unternehmen unterschätzen, wie schnell aus einem vermeintlich kleinen Datenschutzverstoß ein handfestes Geschäftsproblem wird. Der Beschluss zeigt mehrere Ebenen des Risikos. Zum einen drohen aufsichtsbehördliche Anordnungen, bestehende Inhalte zu prüfen, zu verändern oder zu löschen. Zum anderen stehen Zwangsgelder und Folgeverfahren im Raum. Hinzu kommen mögliche Beschwerden Betroffener, Reputationsschäden und operative Kosten, wenn jahrelang produzierter Content kurzfristig bereinigt werden muss. Für eine Branche, die stark von Sichtbarkeit, Vertrauen und schneller digitaler Vermarktung lebt, kann das erhebliche Folgen haben.
Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Marketing und Datenschutz nicht länger als Gegensätze zu behandeln. Beides gehört zusammen. Wer früh rechtssichere Standards etabliert, vermeidet nicht nur Konflikte mit Behörden. Er schützt zugleich Marke, Kundenerlebnis und Vertrieb. Seriöse Compliance ist in der Touristik kein Bremsklotz, sondern ein Qualitätsmerkmal.
Der Düsseldorfer Beschluss ist daher mehr als ein Einzelfall aus dem Kreuzfahrtvertrieb. Er ist ein Warnschuss für eine Branche, die stark visuell arbeitet und sich zu lange darauf verlassen hat, dass Hintergrundpersonen schon irgendwie hinnehmbar seien. Diese Annahme trägt immer weniger. Reiseunternehmen sollten ihre Bild- und Videostrategie jetzt überprüfen, bevor Aufsichtsbehörden oder Betroffene den Takt vorgeben. Unsere jahrzehntelange Beratungspraxis im Wirtschaftsrecht zeigt, dass genau hier der Unterschied zwischen reaktiver Schadensbegrenzung und vorausschauender Compliance liegt. Wer Prozesse jetzt klug aufsetzt, kann weiterhin starkes Touristik-Marketing betreiben – nur eben rechtssicherer, professioneller und zukunftsfester.
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