Stand: 22. April 2018

Mit einem neuen Urteil macht der BGH Vorgaben zur Einholung einer Einwilligung zum Versand von E-Mail-Werbung. Danach muss die Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbe-E-Mails nicht nur die beworbenen Unternehmen, sondern auch die Produkte benennen. Ist die Einwilligung zu allgemein formuliert, ist diese unwirksam.

Mit dem am 14.03.2017 verkündeten und kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH (VI ZR 721/15) hat der BGH neue Vorgaben hinsichtlich der wirksamen Einholung von Einwilligungen für den Versand von Werbe-E-Mails gemacht.

Fortführung der Rechtsprechung

Zunächst hält der BGH an seiner bisherigen Linie fest, die sich im Wesentlichen wir folgt zusammenfassen lässt:

  1. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
  2. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang von E-Mails zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Dabei weist der BGH nochmals darauf hin, dass unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung betriebsbezogen erfolgt und den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers beeinträchtigt. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung.

Unwirksame Einwilligung

Im vom BGH zu entscheidenden Fall war die zuvor vom Empfänger mittels Double-Opt-In eingeholte Einwilligung unwirksam. Folgende Einwilligungserklärung hält der BGH für nicht wirksam:

Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ führt dabei zu einer Liste von insgesamt 26 Unternehmen.

Diese Einwilligungserklärung hält einer AGB-Kontrolle nicht stand. Sie ist als unangemessene Benachteiligung des Empfängers der Werbung unwirksam, denn
sie verstößt gegen das Transparenzgebot, da aus ihr nicht hinreichend klar hervorgeht, für welche konkreten Produkte die Unternehmen werben dürfen.

Anforderungen an eine rechtswirksame Einwilligung

Damit der Werbetreibende eine wirksame Einwilligung erhält muss die vorformulierte Einwilligungserklärung zunächst hinreichend konkret gefasst sein und muss die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Werbetreibenden möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Sie muss zudem ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Im letzten Punkt geht der BGH demnach davon aus, dass bereits in dem Einwilligungstext die Nennung der zukünftig beworbenen Produkte bzw. Dienstleistungen enthalten sein müssen. Dazu im konkreten Fall der BGH:

Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Es muss also aus der Klauselfassung hervorgehen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart der benannten Unternehmen bezieht

Sind jetzt alle früheren Einwilligungen unwirksam?

Uns sind nur wenige Einwilligungen bekannt, die die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens nennen. Daraus kann sich im Einzelfall ergeben, dass bereits eingeholte Einwilligungserklärungen unbrauchbar werden, da hierauf keine rechtskonforme Marketingmaßnahme gestützt werden kann.

Hierfür ist jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich, da auch ohne die Benennung von Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens auf die geschlossen werden kann.

Fazit

Unternehmen sollten ihre Einwilligungserklärung anhand der obigen Vorgaben überprüfen (lassen). Dies gilt sowohl hinsichtlich der bereits eingeholten Erklärungen als auch für zukünftige Werbemaßnahmen.

Ergibt sich für den Empfänger aus der Einwilligung und dem Unternehmen selbst, um welche Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens es geht, dürfte eine Nennung derselben entbehrlich sein.

Ergibt sich dies nicht, so sind die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens explizit zu benennen. Nur für diese gilt dann auch die Einwilligung. Ändert sich das Angebot in der Zukunft und soll dafür geworben werden, muss eine neue Einwilligung eingeholt werden. Inwieweit es unter Umständen ausreichend ist lediglich auf Produkt- oder Dienstleistungskategorien zu verweisen, bleibt vorerst offen und muss wohl erst durch weitere Rechtsprechung geklärt werden.

Christian Krösch