Stand: 7. Januar 2020

Neben zahlreichen Änderungen im Steuerrecht hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Jahressteuergesetz auch eine Anpassung im Steuerberatungsgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater vorgenommen. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter tätig werden, insbsondere dann nicht, wenn sie lediglich die Lohnbuchhaltung übernehmen.

Offenbar sah sich der Gesetzgeber zu dieser Regelung veranlasst, da die Frage inwieweit Steuerberater bei ihrer Tätigkeit als Auftragsverarbeiter einzustufen sind von den jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden unterschiedlich beurteilt wurde. Dies führte in der Praxis der Steuerberater zu teils erheblichen Rechtsunsicherheiten, insbesondere dann, wenn Steuerberater über innerdeutsche Ländergrenzen hinweg tätig waren.

Mit einer Änderung im Steuerberatergesetz (StBerG) schafft der Gesetzgeber nunmehr bundesweit Rechtssicherheit für Steuerberater und ihre Mandanten. Die Regelung ist seit 18.12.2019 in Kraft.

Der hier maßgebliche § 11 StBerG sieht nunmehr folgendes vor:

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.

(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 S. 1 StBerG im Übrigen nicht nur klargestellt, dass Steuerberater bei jeglicher Verarbeitung von personenbezogener Daten weisungsfrei arbeiten und damit selbst Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO sind. Gleichzeitig schafft der Gesetzgeber auch eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch Steuerberater. Hierzu verweist die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 1 StBerG auf die Befugnis in Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO.

Dass der Gesetzgeber durch diese Regelung eindeutig klarstellen wollte, dass Steuerberater auch im Rahmen der Lohnbuchhaltung weisungsfrei tätig sind, ergibt sich darüber hinaus auch aus der entsprechenden Gesetzesbegründung (S. 58):

In § 11 Absatz 2 Satz 1 StBerG wird ergänzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 StBerG unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei erfolgt. D. h. dies gilt auch für das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“ und „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“, denn die Leistung des mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberaters umfasst die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Regelung werden die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung sichergestellt.

Insgesamt beseitigt der Gesetzgeber damit Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Datenverarbeitung, der Tätigkeitsbeurteilung, den sich daran anschließenden Rechtsfolgen für Steuerberater und der inkonsistenten Rechtsauffassung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörden. Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter.

Mandanten und Steuerberater, die bereits auf Basis einer angenommenen Auftragsverarbeitung zusammenarbeiten und dazu auch einen Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen haben, sollten spätestens jetzt ihr Verhältnis an die gesetzlichen Vorgaben anpassen.

Christian Krösch