Bei einem Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können Unternehmen mit Sanktionen, Bußgeldern und Schadenersatzansprüchen drohen. Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle können Bußgelder bis 50.000,00 € verhangen werden. Aufgrund eines Verweises der Bußgeldvorschriften auf § 30 Abs. S. 3 OWiG ist in bestimmten Fällen auch ein Verzehnfachung der Bußgelder für juristische Personen, also bis zu 500.000,00 € möglich.

Bei Verstößen gegen das Repressalienverbot können daraus entstehende Schäden zu ersetzen sein. Mögliche weitere Nachteile sind zudem Reputationsschäden, rechtliche Konsequenzen, finanzielle Verluste und ein Vertrauensverlust bei Mitarbeitern und Kunden.

Christian Krösch