Ja, ein gemeinsames Hinweisgebersystem für Konzern- und Tochterunternehmen ist zulässig, solange die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt sind.
Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl zwischen 50 und 249 Mitarbeitern haben die Möglichkeit, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.
Tochtergesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitern benötigen ein eigenes Hinweisgebersystem, können jedoch die Muttergesellschaft mit dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragen.
Gemeinsam können Sie auch einen Vertrauensanwalt mit einer gemeinsamen Meldestelle beauftragten.
Letzte Artikel von Christian Krösch (Alle anzeigen)
- EuGH zur Pseudonymisierung: Klare Regeln für Unternehmen im Umgang mit Daten? - 10. September 2025
- WhatsApp Channels: Datenschutzrechtliche Einordnung und Praxistipps für Unternehmen - 5. September 2025
- Dienstvertrag oder Werkvertrag? Warum die Unterscheidung bei Softwareprojekten entscheidend ist - 8. April 2025