Das Hinweisgebersystem muss so gestaltet sein, dass nur autorisierte Personen, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständig sind oder diese unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Diese Personen müssen zudem über die notwendige Fachkunde verfügen.
Es müssen mündliche oder schriftliche Meldungen ermöglicht werden. Auf Anfrage der hinweisgebenden Person muss die interne Meldestelle innerhalb einer angemessenen Frist auch eine persönliche Zusammenkunft mit einer dafür zuständigen Person ermöglichen, um eine Meldung entgegenzunehmen.
Die Identität des Hinweisgebers muss vertraulich behandelt werden, und es müssen Mechanismen vorhanden sein, um die Vertraulichkeit zu wahren
Letzte Artikel von Christian Krösch (Alle anzeigen)
- EuGH zur Pseudonymisierung: Klare Regeln für Unternehmen im Umgang mit Daten? - 10. September 2025
- WhatsApp Channels: Datenschutzrechtliche Einordnung und Praxistipps für Unternehmen - 5. September 2025
- Dienstvertrag oder Werkvertrag? Warum die Unterscheidung bei Softwareprojekten entscheidend ist - 8. April 2025